Dieses Dokument aus dem Spätsommer 1946 ist ein weiteres faszinierendes Zeugnis dafür, wie präzise und ambitioniert das Frühjahrsgeschäft von Lobkowicz in der unmittelbaren Nachkriegszeit geführt wurde. Während der Vertrag für Amerika (März 1947) einen kühnen Sprung in die „Neue Welt“ darstellte, ist dieser österreichische Vertrag ein Beispiel für die Rückbesinnung auf die Wurzeln und die Festigung der Positionen auf den traditionellen europäischen Märkten.

Bílina erobert das Nachkriegs-Wien (1946)

Im August 1946, als sich Mitteleuropa noch von den Folgen des Krieges erholte, bereitete sich Bílina auf eine große Rückkehr auf den traditionellen österreichischen Markt vor. Das Dokument, das wir Ihnen heute vorlegen, ist der Exklusivvertretungsvertrag zwischen der Direktion Bílina Springs und dem Wiener Geschäftsmann Karl Zirbs.

Strategische Allianz für acht Jahre

Dieser Vertrag war nicht nur eine kurzfristige Geschäftsvereinbarung. Er wurde für einen ungewöhnlich langen Zeitraum von acht Jahren bis August 1954 abgeschlossen. Dies zeugt von enormem gegenseitigem Vertrauen und der Überzeugung, dass Bílinská kyselka und Zaječická bořká voda auch in den kommenden Jahrzehnten eine führende Rolle in Österreich spielen würden.

Was verrät der Vertrag über den Handel zum Zeitpunkt der Transaktion?

Exklusivität: Die Bílin-Zentrale verpflichtete sich, in Österreich ausschließlich an andere Abnehmer zu liefern. Der österreichische Markt lag somit vollständig in den Händen des Wiener Vertreters, der die Kunden mindestens zweimal jährlich besuchen musste.

Modernes Marketing: Der Vertrag umfasste Werbung. Obwohl Bílina die Werbekosten genehmigte, war die Wiener Repräsentantin verpflichtet, Kampagnen zu konzipieren und umzusetzen, die „Bílinska“ im Bewusstsein der österreichischen Öffentlichkeit verankern würden.

Logistische Effizienz: Ein interessantes Detail ist die Passage über Flaschen. Damals bevorzugte die Direktion Bílin Exporte in 0,75-l- und 1-l-Flaschen und erklärte ausdrücklich, dass sie kein Interesse an der Rücknahme von Leergut aus Österreich habe. Dies deutet auf eine hohe Nachfrage hin, die eine logistische Vereinfachung ermöglichte.

Preiskoordinierung: Das Dokument belegt das Bestreben, Marktstabilität zu gewährleisten. Die Produktpreise sollten mit führenden österreichischen Mineralwasserherstellern abgestimmt werden, um unnötige Preiskämpfe zu vermeiden, die dem Markenimage schaden könnten.

Warum ist das für uns wichtig?

Dieses Dokument, zusammen mit unserem zuvor veröffentlichten „amerikanischen“ Vertrag, zeichnet ein umfassendes Bild von Bílina als global agierendem Unternehmen. Es belegt, dass unsere Stadt nicht nur ein regionales Kurzentrum war, sondern ein prestigeträchtiger Standort, von dem aus Handel zwischen Wien und Mexiko-Stadt abgewickelt wurde. Es ist dem Museum von Bílina eine Ehre, diese Tradition von Professionalität und Weltoffenheit zu würdigen.

DIREKTE DOKUMENTENÜBERSETZUNG

MAX LOBKOWIcz
Direktion für Quellen in Bílina (Böhmen)
Versand von Bílinská kyselka, Bílinská-Verdauungspastillen und Zaječická-Bitterwasser.
Bilina-Kyselka Spa

Bilina, 23. August 1946

Vertretungsvereinbarung

Zwischen der Direktion für Quellen in Bílina und Herrn Karel Zirbs, Vienna XVIII, Schulgasse 17, wurde heute folgender Vertrag geschlossen:

1. Die Direktion der Max-Lobkowicz-Quellen in Bílina (nachfolgend „Direktion“ genannt) überträgt Herrn Karel Zirbs (nachfolgend „Vertreter“ genannt) das ausschließliche Vertriebsrecht für Bílinská kyselka, Zaječická bořká voda und Bílinské digest pastilles für das Gebiet der Republik Österreich. Die Direktion verpflichtet sich, keine anderen Personen oder Unternehmen in Österreich zu beliefern und alle Anfragen aus diesem Gebiet an den Vertreter weiterzuleiten.

2. Der Vertreter verpflichtet sich, die oben genannten Produkte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu verkaufen. Er ist verpflichtet, Kunden mindestens zweimal jährlich zu besuchen und sich nach besten Kräften um einen möglichst hohen Umsatz zu bemühen.

3. Die Werbung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen. Der/Die Vertreter/in schlägt geeignete Werbemittel vor; die Kosten der genehmigten Werbung trägt die Direktion.

4. Für die Vermittlung von Geschäften und die Marktbetreuung erhält der Vertreter eine Provision von 6 % des Rechnungsbetrags der Waren (frei Haus). Bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen wird ein Skonto von 2 % gewährt.

5./ Hinsichtlich der Verpackung ist festgelegt, dass Wasser in Flaschen mit 0,75 l und 1 l Inhalt geliefert wird. Die Direktion ist nicht daran interessiert, leere Flaschen aus Österreich zurückzunehmen.

6./ Der Vertreter ist befugt, auch andere Unternehmen (insbesondere Mattoni, Karlovy Vary, Preblauer) zu vertreten. Für die Vertretung anderer konkurrierender Mineralwassermarken ist jedoch die schriftliche Zustimmung der Direktion erforderlich.

7. Dieser Vertrag wird für einen Zeitraum von acht Jahren, d. h. bis zum 31. August 1954, geschlossen. Während dieses Zeitraums ist er nicht kündbar, außer im Falle einer groben Verletzung der vertraglichen Pflichten.

In Bílina am 23. August 1946

(Stempel: Max Lobkowicz, Quellendirektion in Bílina)
(Unterschrift des Vertreters: Karl Zirbs)